Aquarienverein
ELODEA BERGSTRASSE e.V.
Sitz: 64625 Bensheim
Satzung
Name des Vereins
§ 1
Der im Jahre 1956 in Bensheim an der Bergstraße gegründete Verein führte ab 1. Juli desselben Jahres den Namen
Aquarien- und Terrarienverein ELODEA Bensheim.
Ab November 1964 wußte man, daß eine Namensänderung unumgänglich war. Ab 1. Januar 1969 führt unser Verein den Namen
Aquarienverein ELODEA BERGSTRASSE.
Er wurde unter diesem Namen am 23. Januar 1970 unter Nr. 337 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bensheim eingetragen.
Sitz, Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Bensheim an der Bergstraße. Dieser Ort ist zugleich Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Beitragspflichten der Mitglieder ist ebenfalls Bensheim.
Briefanschrift des Vereins ist die Adresse des 1. Vorsitzenden.
Zweck des Vereins
§ 3
(1). Der Verein bezweckt den Zusammenschluß gleichgesinnter Naturfreunde zur Förderung ihrer gemeinsamen Bestrebungen und zur zielbewußten Ausbreitung der Aqua-, Terra- bzw. Vivaristik. Er ist bestrebt, die Verbundenheit zwischen Mensch und Natur zu erwecken und zu fördern. Gleichzeitig erstrebt der Verein einen umfassenden Naturschutz.
(2) Der Verein ist bestrebt, seine Erfahrungen auf dem Gebiet der Vivaristik selbstlos der Allgemeinheit, insbesondere den Schulen und sonstigen Lehranstalten zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar ideellen und gemeinnützigen Zwecken. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mittel zum Zweck
§ 4
Der Zweck des Vereins soll erreicht werden:
a) durch regelmäßige Versammlungen mit Vorträgen und Besprechungen,
b) durch gemeinsame Ausflüge zur Beobachtung der einheimischen Tier und Pflanzenwelt,
c) durch Mithilfe bei der Einrichtung von Schulvivarien, die Unterrichtszwecken dienen sollen,
d) durch gemeinsamen Bezug von Tieren, Pflanzen, Futtermitteln und sonstigen Hilfsmitteln.
e) durch die Anlage von Sammlungen, insbesondere einer Bücherei,
f) durch gemeinsamen Bezug von Fachzeitschriften und Fachbüchern,
g) durch Erwerb oder Pacht eines geeigneten Geländes zur Anlage von Freilandvivarien und Futterplätzen.
h) durch Veranstaltungen von öffentlichen Ausstellungen und Vorträgen sowie Besichtigungen und der Entwicklung sonstiger Werbetätigkeit.
Mitglieder
§ 5
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern
d) außerordentlichen Mitgliedern
Aufnahme von juristischen Personen
§ 6
(1) Im allgemeinen sollen nur natürliche Personen (Einzelpersonen) in den
Verein aufgenommen werden.
(2) Die Aufnahme von juristischen Personen kann nur durch Vereinsbeschluß und nur dann, wenn mindestens zwei Drittel der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung geben, erfolgen.
(3) Hinsichtlich der §§ 10 Abs. 2 u. 11 Abs. 1-2 der Satzungen ist besonderer Beschluß zu fassen. Die §§ 7, 10 Abs. 3, 11 Abs 4-5, 12 Abs. 1-2 und 13 gelten entsprechend.
Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7
(1) Jede unbescholtene Person kann als ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen werden.
(2) Voraussetzung hierzu ist, daß diese Satzungen ohne Vorbehalt anerkannt werden.
(3) Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen und zwar zu Händen des ersten Vorsitzenden.
(4) Der Aufnahmeantrag wird am Vereinsabend bekanntgegeben.
(5) Innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe kann von jedem Mitglied , mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder, Einspruch gegen die Aufnahme erhoben werden.
(6) Der Einspruch ist schriftlich an den ersten Vorsitzenden zu richten und ist zu begründen.
(7) Ist Einspruch erhoben worden, so wird über die Aufnahme durch Vereinsbeschluß in Abwesenheit des Aufzunehmenden entschieden.
(8) Falls innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmeantrages kein schriftlicher Einspruch erhoben wurde, entscheidet über die Aufnahme der geschäftsführende Vorstand nach eigenem Ermessen.
(9) Treten ehemalige Mitglieder wieder in den Verein ein, so werden sie wie neue Mitglieder behandelt. Lediglich die interne Mitgliedsnummer lebt wieder auf.
Ehrenmitgliedschaft
§ 8
(1) Ordentliche Mitglieder, die sich ganz besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch Vereinsbeschluß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Aus wichtigen Gründen kann die Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch Vereinsbeschluß auf einer Hauptversammlung wieder entzogen werden.
Aufnahme von Jugendlichen und außerordentlichen Mitgliedern
§ 9
(1) Jugendliche Personen können nur dann in den Verein aufgenommen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt.
(2) Personen, die sich besondere Verdienste in der Ichthyologie, Aquaristik und ähnlichem erworben haben, können vom Vorstand zu außerordentlichen Mitgliedern ernannt werden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Das Recht, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen teilzunehmen, haben nur die ordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
Besondere Pflichten, Beiträge
§ 11
(1) Alle Mitglieder zahlen bei Aufnahme eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe nur durch Vereinsbeschluß anläßlich einer Hauptversammlung festgesetzt werden kann.
(2) Der Jahresbeitrag wird durch Vereinsbeschluß auf einer Hauptversammlung festgesetzt. Er wird am 15. Oktober für das folgende Kalenderjahr durch Bankeinzugsverfahren erhoben.
(3) Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Alle Rechte von Mitgliedern, die mit Beiträgen länger als drei Monate in Verzug sind, ruhen.
(5) Der Verein ist ermächtigt, rückständige Beiträge gerichtlich beitreiben zu lassen.
Austritt
§ 12
(1) Der Austritt aus dem Verein muß mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung zu Händen des ersten Vorsitzenden erfolgen. Wird Frist und Form der Kündigung nicht eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein volles Kalenderjahr.
(2) Mit der Abmeldung erlöschen sämtliche Mitgliederrechte. Dem ausscheidenden Mitglied steht weder ein Anteil am Vereinsvermögen zu, noch werden demselben eingezahlte Beiträge zurückerstattet.
(3) Jugendliche Mitglieder scheiden aus, wenn ihre gesetzlichen Vertreter eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. Ansonsten gilt Abs. 2.
Verlust der Mitgliedschaft
§ 13
(1) Die Mitgliedschaft verliert, wer aus dem Verein ausgeschlossen wird.
(2) Das auszuschließende Mitglied muß sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht oder in grober Weise gegen seine Pflichten oder gegen die Bestrebungen des Vereins verstoßen haben.
(3) Der Ausschluß erfolgt nur durch Vereinsbeschluß auf einer Hauptversammlung.
(4) Wer länger als sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und auch nach schriftlicher Aufforderung (per Einschreiben) den rückständigen Beitrag innerhalb von zwei Monaten nicht bezahlt hat, kann vom geschäftsführenden Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(5) Von dem Ausschluß ist das betreffende Mitglied schriftlich zu benachrichtigen.
(6) § 12, Abs. 2, findet entsprechende Anwendung.
Leitung des Vereins
§ 14
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des durch Vereinsbeschluß bei einer Hauptversammlung gewählten Vorstandes.
Vereinsbeschlüsse
§ 15
(1) Entscheidungen über alle Angelegenheiten des Vereins stehen der Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder zu. Sie werden durch Vereinsbeschlüsse getroffen.
(2) Soweit die Satzungen nichts anderes vorschreiben, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(4) Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(5) Stellvertretende Stimmabgabe ist unzulässig.
Hauptversammlung
§ 16
(1) Zu Anfang eines jeden Jahres, spätestens bis Ende Februar, ist die Jahreshauptversammlung einzuberufen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand kann im Laufe des Jahres weitere Hauptversammlungen (außerordentliche) ansetzen.
(3) Er muß eine solche außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.
(4) Ort und Zeit der Hauptversammlung bestimmt der 1. Vorsitzende oder dessen Vertreter im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern.
(5) Derselbe hat an alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens 14 Tage vorher eine schriftliche Einladung zu senden, in welcher die Tagesordnung mitzuteilen ist.
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(7) Die Beschlußfähigkeit erstreckt sich nur auf die in der Tagesordnung angesetzten Punkte.
(8) Auf einer Hauptversammlung können unter Punkt Verschiedenes weitere Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn der Behandlung der Anträge durch Vereinsbeschluß zugestimmt wird.
(9) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Briefliche Abstimmung
§ 17
Bleibt offen
Vorstand
§ 18
(1) Die laufenden Geschäfte des Vereins werden ehrenamtlich durch den Vorstand geführt.
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftfführer
d) Kassierer
e) mindestens 2 Beisitzer
(3) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus zwei Vorstandsmitgliedern zusammen und zwar
a) 1. Vorsitzender und
b) einem der unter 2b – 2d genannten Vorstandsmitglieder.
(4) Für die Vorstandsmitglieder gilt folgende Vertretungsregelung:
a) 1 Vorsitzender durch 2. Vorsitzender
b) 2.Vorsitzender durch Schriftführer
c) Schriftführer und Kassierer vertreten sich gegenseitig.
(5) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt wurde.
(6) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Vereinsbeschluß jeweils zur Jahreshauptversammlung.
(7) Wiederwahl ist zulässig.
(8) Für die Wahl des 1. Vorsitzenden wird ein besonderer Veranstaltungsleiter gewählt, der dem bisherigen geschäftsführenden Vorstand nicht angehören darf.
(9) Scheidet im Laufe des Geschäftsjahres irgend ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der 1. Vorsitzende bestimmen, wer von den übrigen Vorstandsmitgliedern bis zur Neuwahl die Geschäfte des Ausgeschiedenen zu führen hat. Scheidet im Laufe des Geschäftsjahres der 1. Vorsitzende aus, so führt der 2. Vorsitzende die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
Vertretung des Vereins und Führung der Geschäfte
§ 19
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, sowie der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
(2) Der 1. Vorsitzende ist für das Vereinsleben verantwortlich. Er legt vor allem das Jahresprogramm fest und leitet die Versammlungen im Rahmen der üblichen Gepflogenheiten.
(3) Der 2. Vorsitzende leitet die Jugendgruppe und ist für gesellschaftliche Veranstaltungen und weitere besondere Angelegenheiten zuständig.
(4) Dem Schriftführer obliegt der interne und externe Schriftverkehr. Er besorgt zu jeder Hauptversammlung rechtzeitig die Einladungen.
(5) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt alle Kassengeschäfte, insbesondere die Vereinnahmung der Beiträge.
(6) Die Beisitzer erhalten ihren Aufgabenbereich vom geschäftsführenden Vorstand mitgeteilt.
(7) Im Übrigen verteilt der Vorstand unter sich die Geschäfte unter Berücksichtigung der von der Hauptversammlung gegebenen Richtlinien.
(8) Im Rahmen dieser Richtlinien erledigt er alle Geschäfte selbständig, ohne daß es einer Zustimmung der Vereinsmitglieder bedarf.
(9) Verpflichtungen für den Verein darf der Vorstand nur im Rahmen des verfügbaren Vereinsvermögens eingehen.
Kassenprüfer
§ 20
(1) Bei fälliger Vorstandswahl sind bei der Jahreshauptversammlung durch Vereinsbeschluß zwei Kassenprüfer zu wählen.
(2) Das Amt des Kassenprüfers ist ehrenamtlich und erstreckt sich über die Dauer von zwei Geschäftsjahren.
(3) Wiederwahl in direkter Folge ist unzulässig.
(4) Scheidet ein Kassenprüfer aus, so ist alsbald eine Neuwahl vorzunehmen.
(5) Die Kassenprüfer haben zum Schluß des Geschäftsjahres die Kasse und das Vereinsvermögen nebst Belegen zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung im Kassenbuch zu vermerken.
(6) Die Kassenprüfer haben das Recht, im Laufe des Geschäftsjahres weitere Kassenprüfungen vorzunehmen.
(7) Solche Prüfungen müssen erfolgen, wenn der Vorstand es beschließt, oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.
(8) Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis der vorgenommenen Kassenprüfung in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
Versammlungen und Sitzungen
§ 21
(1) Alle Versammlungen und Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Vertreter anberaumt.
(2) Die ordentlichen Versammlungen finden einmal im Monat (jeweils Dienstag) in unserem Vereinslokal statt.
(3) Der Schriftführer gibt den Mitgliedern nur bei besonderen Veranstaltungen, Anlässen und zu Hauptversammlungen Tag, Zeit, Ort und Tagesordnung rechtzeitig durch Rundschreiben bekannt.
(4) Die Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt durch den
1. Vorsitzenden, und zwar formlos und ohne Frist.
Geschäftsjahr
§ 22
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Auflösung des Vereins
§ 23
(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Vereinsbeschlusses mit einer Mehrheit von mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen und einer Abstimmungsbeteiligung von mehr als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Im Falle einer Auflösung des Vereins wird der amtierende geschäftsführende Vorstand mit der Liquidation sowie der Erstellung der Schlußabrechnung beauftragt.
(3) Das nach Begleichung sämtlicher Schulden verbleibende Vereinsvermögen ist zur Förderung naturkundlicher Bestrebungen zu verwenden und fällt zu gleichen Teilen an
a) Senckenberg-Forschungsinstitut
b) Deutscher Naturschutzverein, Kreisverband Bergstraße
Satzungsauslegung und Satzungsänderung
§ 24
(1) Ist die Auslegung der Satzung streitig, so entscheidet der geschäftsführende Vorstand über Sinn und Anwendung.
(2) Die Satzungen können nur durch Vereinsbeschluß anläßlich einer Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindesten zwei Drittel der abgegebenen Stimmen geändert werden.
Inkrafttreten
§ 25
Diese Fassung der Satzung vom 15. Januar 1980 wurde am 12. April 1994 in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen und in Kraft gesetzt.
Frühere Satzungstexte sind hiermit überholt.